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Alterswohn- und Pflegeheim

Allgemeine Informationen

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Allgemeine Informationen

Pflegefinanzierung

Seit dem 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Darin wird geregelt, dass die Beiträge der Krankenversicherer an die Pflegeleistungen neu gesamtschweizerisch einheitlich festgelegt werden. Gleichzeitig wird der Betrag, den die Patientinnen und Patienten an die Pflegekosten bezahlen – unabhängig von der Höhe des individuellen Pflegebedarfs und ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse – auf einen maximalen Frankenbetrag beschränkt. Er beträgt für in Heimen wohnenden Personen höchstens CHF 21.60 pro Tag. Die Kantone haben die Restfinanzierung zu regeln.


Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern

Das Alterswohn- und Pflegeheim Rüttihubelbad nimmt unter Vorbehalt der Restfinanzierung durch den Wohnsitzkanton, Personen aus der ganzen Schweiz auf. Interessentinnen und Interessenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern haben die gesamte Finanzierung vor Heimeintritt mit ihrem Wohnsitzkanton zu regeln. Das Heim stellt im Rahmen der für den Kanton Bern gültigen Obergrenzen-Regelung Rechnung.


Ergänzungsleistungen (EL)

Der Tarif für unsere Zimmer der Kategorie 3 berücksichtigt die bei der Berechnung der EL anrechenbare Höchstgrenze.
Zu den jährlichen Ergänzungsleistungen kann Personen mit einem Anspruch auf EL zusätzlich ein Anteil an die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.


Hilflosenentschädigung

Eine allfällig ausgerichtete Hilflosenentschädigung dient zur Finanzierung des Heimaufenthaltes und wird vom Heim nicht zusätzlich verrechnet.

Die Stiftung Rüttihubelbad vereint das Sensorium, ein Restaurant und Hotel, ein Alterswohn- und Pflegeheim sowie eine Sozialtherapeutische Gemeinschaft.

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